Gliederung:
1) Mitgliedschaft im Verein
1.1 Wie wird unterschieden
1.2 Aufnahme und Vereins-Erlaubnisschein
1.3 Beiträge
1.4 Ende der Mitgliedschaft
2) Arbeitsstunden
2.1 Wer ist für die Erbringung der Arbeitsstunden verpflichtet?
2.3 In Welchem Zeitraum sind die Arbeitsstunden zu leisten?
2.3 Wie viele Arbeitsstunden müssen geleistet werden?
2.4 Was passiert, wenn die Arbeitsstunden nur teilweise oder gar nicht geleistet wurden?
2.5 Wie wird er entgeltliche Ausgleich festgelegt?
2.6 Wie werden die Arbeitsstunden erfasst?
2.7 Wann müssen die Arbeitsstunden eingetragen werden?
2.8 In welchen Fällen kann man von der Arbeitsstundenpflicht befreit werden?
2.9 Wann und wo kann ich meine Arbeitsstunden erbringen?
3) Arbeitsdienste
3.1 Wann finden die Arbeitsdienste statt?
3.2 Wo finden die Arbeitsdienste statt?
3.3 Wo ist der Treffpunkt für die Arbeitsdienste?
3.4 Wer leitet die Arbeitsdienste?
3.5 Muss ich mich zum Arbeitsdienst anmelden bzw. abmelden?
3.6 Was darf ich bei einem Arbeitsdienst tun und was nicht?
3.7 Was benötige ich für den Arbeitsdienst?
3.8 Was ist nach Beendigung der Arbeiten zu tun?
3.9 Fehlverhalten beim Arbeitsdienst?
4) Fischerfest und vergleichbare Veranstaltungen (z.B. Auerberg Klassik)
4.1 Wie sieht der Ablauf vor und nach dem Fischerfest aus?
4.2 Zählt die Zeit in der am Fischerfest geholfen wurde zu den Arbeitsstunden?
4.3 Was benötige ich?
4.4 Wie sieht es bei ähnlichen Veranstaltungen wie bspw. Auerberg Klassik aus?
5) Angelkartenbestimmungen
5.1 Allgemein gültig
5.2 Tageserlaubnisschein Vereinsgewässer
5.3 Jahreserlaubnisschein Vereinsgewässer
5.4 Angelkartenbestimmungen sonstige Gewässer
6) Bootsnutzung, Vereinsboote & Bootsliegeplätze
6.1 Allgemeine Bestimmungen
6.2 Vereinsboote
6.3 Bootsliegeplätze
7) Geräte und Vereinseigentum
7.1 Allgemeine Bestimmungen
8) Vereinsheim
8.1 Allgemeine Bestimmungen
8.2 Aufenthaltsraum
8.3 Toiletten
8.4 Filetierplatz
8.5 Geräteraum
8.6 Fischhälterraum
8.7 Räucherkammer
1) Mitgliedschaft im Verein:
1.1 Wie wird unterschieden?
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Jungmitglieder unter 18 Jahren
- Ehrenmitglieder
• Aktive Mitgliedschaft:
- Aktives Mitglied kann jeder unbescholtene Sportfischer oder jede unbescholtene Sportfischerin werden, wenn er bzw. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat.
• Passive Mitgliedschaft:
- Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die Interesse an
der fischwaidgerechten Hege und Pflege der Sportfischerei, sowie der
gesamten Fischerei im Allgemeinen hat.
- Passive Mitglieder sind nicht zum Erwerb von Jahreskarten bzw. ermäßigten Tageskarten berechtigt.
- Durch Erwerb eines Vereins-Erlaubnisscheines erlangt das passive Mitglied
die ordentliche (aktive) Mitgliedschaft.
• Jungmitglieder unter 18 Jahre:
- Kinder und Jugendliche können ab dem vollendeten 7. Lebensjahr Aufnahme in die
Jugendabteilung finden.
- Der Aufnahmeantrag muss vom Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
- Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt automatisch die Übernahme als aktives
Mitglied.
• Ehrenmitglieder:
- Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können nur solche Personen ernannt
werden, die sich um den Verein oder dessen Zwecke besondere Verdienste
erworben haben.
Die Ernennung geschieht auf Vorschlag der Vorstandschaft in einer Mitglieder- oder Monatsversammlung.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
1.2 Aufnahme und Vereins-Erlaubnisschein:
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Auf unserer Website steht ein vorgefertigtes Formular zum Download zur Verfügung.
- Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag
von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den
beschränkt Geschäftsfähigen.
- Die Vorstandschaft entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist die Vorstandschaft nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Jedes aufgenommene Mitglied leistet eine Aufnahmegebühr nach der
Beitragsordnung.
• Die Aufnahmegebühr beträgt aktuell:
- Für eine aktive Mitgliedschaft einmalig 250€.
- Für eine passive Mitgliedschaft einmalig 0€.
- Für Jugendliche unter 16 Jahre einmalig 0€.
- Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahre einmalig 250€.
• Gebühr für Vereins-Erlaubnisschein:
- Die aktuelle Gebühr für den Vereins-Erlaubnisscheines zur Erlangung der aktiven Mitgliedschaft beträgt 250€.
Die Gebühr kann bei besonderem Engagement für den Verein entfallen.
1.3 Beiträge:
- Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines jährlichen Beitrages verpflichtet.
- Der Beitrag wird in der Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der
Satzung ist.
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereines können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt (Beitragsordnung).
• Der Aktuelle Mitgliedsbeitrag beträgt wie folgt:
- Aktive Mitglieder 40€ / Jahr
- Passive Mitglieder 40€ / Jahr
- Jungmitglieder unter 18 Jahren 40€ / Jahr
- Ehrenmitglieder 0€ / Jahr
1.4 Ende der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich
und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die
Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Bei Erklärung des Austritts aus dem Verein ist eine Kündigungsfrist von zwei
Monaten einzuhalten.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die
Streichung angedroht wurde.
Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt
werden.
• Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
- wenn ein Mitglied von einem ordentlichen Gericht mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde,
a) wenn ein Mitglied sich gröblich gegen die Satzung oder gegen die Fischerei-Ordnung vergangen hat,
b) wenn ein Mitglied die Interessen und das Ansehen des Vereines schädigt,
c) wenn ein Mitglied den Verein durch Untreue oder sonstige Weise vorsätzlich schädigt.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
- Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
- Der Beschluss des Vorstandes hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
- Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
2) Arbeitsstunden:
2.1 Wer ist für die Erbringung der Arbeitsstunden verpflichtet?
- Jedes volljährige Mitglied, im Alter von 18 bis einschließlich 60 Jahren, welches eine Jahreskarte für eines oder mehrere unserer Vereinsgewässer besitzt.
2.2 In Welchem Zeitraum sind die Arbeitsstunden zu leisten?
- Die Arbeitsstunden sind innerhalb des Kalenderjahres zu leisten, in dem die Jahreskarte gültig ist.
2.3 Wie viele Arbeitsstunden müssen geleistet werden?
- Jedes Mitglied, welches zur Erbringung der Arbeitsstunden verpflichtet ist, muss mindestens 12 Arbeitsstunden leisten.
2.4 Was passiert, wenn die Arbeitsstunden nur teilweise oder gar nicht geleistet wurden?
- Sollte ein Mitglied, seiner Verpflichtung nicht nachkommen, seine Arbeitsstunden im vorgeschriebenen Zeitraum zu leisten, so wird zu Beginn des Folgejahres ein entgeltlicher Ausgleich erhoben.
2.5 Wie wird der entgeltliche Ausgleich festgelegt?
- Der entgeltliche Ausgleich berechnet sich wie folgt:
Anzahl der nicht geleisteten Arbeitsstunden, multipliziert mit dem zu Beginn des Jahres gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns.
2.6 Wie werden die Arbeitsstunden erfasst?
- Jedes Mitglied, welches Arbeitsstunden geleistet hat, hat diese eigenverantwortlich in die dafür vorgesehenen Listen schriftlich einzutragen.
- Arbeitsstunden, welche geleistet, jedoch nicht eingetragen wurden, werden als nicht geleistete Stunden gewertet.
2.7 Wann müssen die Arbeitsstunden eingetragen werden?
- Arbeitsstunden müssen umgehend, eigenständig nach der getätigten Arbeit eingetragen werden.
2.8 In welchen Fällen kann man von der Arbeitsstundenpflicht befreit werden?
Die Vorstandschaft hat die Möglichkeit, Mitglieder von ihrer Arbeitsstundenpflicht zu befreien, wenn:
- Das Mitglied körperlich oder geistig nicht dazu in der Lage ist/war, die geforderten Arbeitsstunden zu leisten (z.B. durch eine Behinderung, Krankheit).
- Das Mitglied durch familiäre Umstände nicht dazu in der Lage ist/war, die geforderten Arbeitsstunden zu leisten (z.B. Pflege von Angehörigen).
- Voraussetzung für eine mögliche Befreiung, ist eine schriftliche Mitteilung an die Vorstandschaft.
2.9 Wann und wo kann ich meine Arbeitsstunden erbringen?
- An allen vom Verein offiziell ausgeschriebenen Arbeitsdiensten.
- An allen vom Verein offiziell ausgehenden oder teilnehmenden Veranstaltungen (z.B. Fischerfest, Auerberg Klassik, Nikolausfeier)
- Bei offiziell ausgeschriebenen Abfischmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Bestandserfassung
- Bei Rücksprache mit der Vorstandschaft für Arbeiten außerhalb der offiziellen Termine (z.B. Mäharbeiten, Reinigungsmaßnahmen)
3) Arbeitsdienste:
3.1 Wann finden die Arbeitsdienste statt?
- Die genauen Termine der offiziellen Arbeitsdienste können dem Terminkalender entnommen werden.
- In der Regel finden drei Arbeitsdienste im Frühjahr (zwischen März und April) und ein Arbeitsdienst im Herbst (zwischen September und Oktober) statt.
- Außerordentliche Arbeitsdienste werden durch die Vorstandschaft bei Bedarf mitgeteilt.
3.2 Wo finden die Arbeitsdienste statt?
- In der Regel finden die Arbeitsdienste im und um das Vereinsheim, sowie im Bereich der Vereinsgewässer statt.
- In Ausnahmefällen auch außerhalb, dies wird jedoch durch die Vorstandschaft mitgeteilt.
3.3 Wo ist der Treffpunkt für die Arbeitsdienste?
- Treffpunkt für die Arbeitsdienste, insofern vorher nicht anderweitig mitgeteilt ist immer zur ausgeschriebenen Uhrzeit vor dem Vereinsheim.
3.4 Wer leitet die Arbeitsdienste?
- Die Arbeitsdienst Leitung übernehmen, im Vorfeld durch die Vorstandschaft bestimmte Vorstandschaftsmitglieder.
- Die Arbeitsdienst Leitung wird zu Beginn der Maßnahmen vor Ort mitgeteilt.
- Den Anweisungen durch die Arbeitsdienst Leitung ist Folge zu leisten, insofern diese nicht die eigene Gesundheit oder die anderer gefährdet.
3.5 Muss ich mich zum Arbeitsdienst anmelden bzw. abmelden?
- Insofern nicht ausdrücklich gewünscht, muss keine An- bzw. Abmeldung erfolgen.
3.6 Was darf ich bei einem Arbeitsdienst tun und was nicht?
- Das Bedienen sämtlicher Geräte / Werkzeuge ist nur nach einer Einweisung bzw. mit entsprechender Schulung erlaubt.
- Den Anweisungen der Arbeitsdienst Leitung ist Folge zu leisten, insofern diese nicht die eigene Gesundheit oder die anderer gefährdet.
3.7 Was benötige ich für den Arbeitsdienst?
- Insofern nicht anderweitig mitgeteilt nur dem Wetter angepasste Kleidung.
- Schutzausrüstung wie Schutzbrillen, Handschuhe, Gehörschutz und Wathosen werden vom Verein gestellt.
- Das Tragen von Sicherheitsschuhen ist gewünscht.
- Bei Arbeiten mit bspw. Motorsägen ist das Tragen von Schnittschutzhosen, Helm, Sicherheitsschuhen etc. Pflicht.
- Ebenso sind bei entsprechenden Arbeiten Schulungsnachweise (z.B. Motorsägen Kurs) der Arbeitsdienstleitung vor Beginn der Maßnahmen vorzuzeigen.
3.8 Was ist nach Beendigung der Arbeiten zu tun?
- Nach Beendigung der Arbeiten sind die verwendeten Werkzeuge und Geräte zu reinigen und wieder an den für sie bestimmten Platz aufzuräumen.
Sollte ein Mitglied nicht wissen wie das Gerät zu reinigen ist oder wo es hingehört, so ist die Arbeitsdienst Leitung zu fragen.
- Sämtlicher Müll, welcher bei den Arbeiten entstanden ist, ist fachgerecht zu entsorgen.
- Nach dem Aufräumen sind die geleisteten Arbeitsstunden eigenständig in die dafür vorgesehenen Listen einzutragen.
3.9 Fehlverhalten beim Arbeitsdienst?
- Sollte sich ein Mitglied Fehlverhalten oder den Anweisungen nicht Folge leisten, so kann es durch die Arbeitsdienst Leitung dem Arbeitsdienst verwiesen werden.
- Sollte die Arbeitsdienst-Leitung sich Fehl verhalten, so ist dies der Vorstandschaft unverzüglich mitzuteilen.
Die Arbeitsdienst-Leitung kann wenn notwendig ihrer Aufgabe enthoben werden.
4) Fischerfest und vergleichbare Veranstaltungen (z.B. ABK):
4.1 Wie sieht der Ablauf vor und nach dem Fischerfest aus?
- Im Mai werden die Forellen fürs Fischerfest besorgt, ausgenommen, filetiert und eingefroren.
- 4 Wochen vor dem Fischerfest findet jeden Montagabend eine Versammlung für alle Mitglieder statt. Die Versammlung hat zum Ziel, genügend Helfer fürs Fischerfest an den benötigten Stationen zu finden und den Aufbau, Ablauf und Abbau zu organisieren.
- Mittwoch bis Donnerstag in der Woche in der das Fischerfest stattfindet, werden die Fallschirmstangen, der Kühl- und Schankwagen aufgestellt und ausgerichtet, sowie die Kühltheke geholt und die Makrelen und Räucherforellen eingelegt.
- Am Freitag wird das große Zelt aufgebaut, mit Garnituren ausgestattet, die Lichter installiert, Bauzäune aufgestellt und die anderen Stationen so weit wie möglich aufgebaut.
- Am Samstag wird der Fallschirm aufgespannt, die restlichen Stationen fertig aufgebaut und eingerichtet, die restlichen Garnituren unter dem Fallschirm aufgebaut und das Essen zum Verkauf hergerichtet, sowie das Besteck gespült.
- Am Samstag beginnt ab 16 Uhr das Fest und endet in der Regel um ca 22 Uhr mit Ausnahme des Schankwagens.
- Am Sonntag in der Früh ab ca 8:30 Uhr werden die Tische abgeputzt, die Stationen vorbereitet, die Steckerfischgrille eingeheizt. Festbeginn ist ab 10 Uhr.
- Ab ca 14:30 wird mit dem Abbau begonnen. Es wird alles komplett abgebaut und aufgeräumt, was in der Regel dank der vielen Helfer recht schnell geht.
- Am Montag nach dem Fischerfest wird der Müll in der Deponie entsorgt und der Rest aufgeräumt und geputzt.
4.2 Zählt die Zeit in der am Fischerfest geholfen wurde zu den Arbeitsstunden?
- Ja, die Zeit, beim Aufbau, bei der Durchführung oder beim Abbau geholfen wurde zählt zu den Arbeitsstunden und ist eigenständig vom jeweiligen Mitglied in die dafür vorgesehenen Listen einzutragen.
4.3 Was benötige ich?
- Schürzen und Handschuhe werden vom Verein gestellt.
- Eine Unterweisung in den Hygiene Richtlinien wird vor Ort im Vorfeld durchgeführt.
4.4 Wie sieht es bei ähnlichen Veranstaltungen wie bspw. Auerberg Klassik aus?
- Vom Prinzip ähnelt der Ablauf dem des Fischerfests. Genauere Infos werden durch die Vorstandschaft mitgeteilt.
5) Angelkartenbestimmungen Vereinsgewässer:
5.1 Generell gilt:
- Die fischereilichen Bestimmungen an den Vereinsgewässern, welche auf den jeweiligen Fischereierlaubnisscheinen angedruckt sind, sind im Vorfeld durchzulesen und einzuhalten.
- Sollten Bestimmungen auf den Fischereierlaubnisscheinen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Angelkarten sind erst mit Unterschrift der zur Fischerei berechtigten Person gültig.
- Angelkarten sind nach Beendigung der Fischerei vollständig ausgefüllt und ggf. ausgewertet abzugeben.
- Nicht genutzte Angelkarten verfallen am Ende des Jahres.
- Alle Angelkarten sind nicht übertragbar.
- Alle volljährigen Mitglieder sind kontrollberechtigt und auf Verlangen ist ihnen der Fischereischein, sowie der Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen.
- Nicht-Mitglieder, welche auf Grund von Verstößen gegen die Gesetzlichen- bzw. Bestimmungen des Fischerei-Verein Bernbeuren e.V., oder grobem Fehlverhalten für die Vereinsgewässer gesperrt wurden, sind nicht dazu berechtigt Angelkarten zu erwerben.
- Mitglieder, welche auf Grund von Verstößen gegen die Gesetzlichen- bzw. Bestimmungen des Fischerei-Verein Bernbeuren e.V. für die Vereinsgewässer für bestimmte Zeit gesperrt wurden, sind nicht dazu berechtigt innerhalb dieses Zeitraums Angelkarten zu erwerben.
5.2 Tageskarten Vereinsgewässer:
• Für welche Gewässer sind Tageskarten erhältlich und für wen?
- Tageskarten sind aktuell erhältlich für den Haslachersee, Zagelbach und Schwanbach.
- Die Tageskarten für den Haslachersee sind sowohl für Mitglieder, als auch für Nicht-Mitglieder erhältlich.
- Tageskarten für Zagelbach und Schwanbach sind ausschließlich für, aktive Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Verpächter des Schwanbach zugänglich.
• Wie viel kostet eine Tageskarte am Haslachersee?
- Für volljährige Mitglieder, sowie Nicht-Mitglieder aktuell 15€.
- Für Jugendliche Mitglieder im Alter zwischen 7 und 18 Jahren kostenlos, ein Altersnachweis (z.B. Ausweis) ist mitzuführen.
- Für Kinder und Jugendliche Nicht-Mitglieder im Alter zwischen 7 und 18 Jahren 10€, ein Altersnachweis (z.B. Ausweis) ist mitzuführen.
- Für volljährige aktive Vereinsmitglieder, welche die Tageskarten im Vorfeld schriftlich beantragt haben 12€.
• In welchem Zeitraum sind Tageskarten am Haslachersee erhältlich?
- Für Mitglieder nach der Jahreshauptversammlung, eine halbe Stunde vor jeder Vorstandschaftssitzung bzw. an den Monatssitzungen bis Ende Dezember im Vereinsheim oder an den offiziellen Ausgabestellen (jedoch nicht vergünstigt).
- Für Nicht-Mitglieder von Anfang Mai bis Ende September.
- Mitglieder können jedoch für Nicht-Mitglieder Tageskarten von der Vorstandschaft erhalten, für Tage Von März bis Mai bzw. Oktober bis Dezember.
- Für diese Karten gilt jedoch, das ein Vereinsmitglied bei der Nutzung anwesend sein muss!
- Weitere Ausnahmen gelten für einzelne Veranstaltungen (z.B. „Tag am Wasser).
An diesen Tagen sind alle Vereinsgewässer für Nicht-Mitglieder gesperrt.
Die Sperrtage werden den Verkaufsstellen mitgeteilt.
• Wo kann ich Tageskarten erhalten?
- Die Tageskarten können an den Ausgabestellen erworben werden, welche auf unserer Website unter der Rubrik „Gastkarten“ ausgeschrieben sind.
- Die Ausgabe der für Vereinsmitglieder vergünstigten Tageskarten für den Haslachersee, sowie Zagelbach und Schwanbach, erfolgt ausschließlich im Vereinsheim und nicht über andere Ausgabestellen.
• Wie viel kostet eine Tageskarte am Zagelbach bzw. Schwanbach?
- Aktuell kostet eine Tageskarte für den Zagelbach oder Schwanbach 10€
• In welchem Zeitraum sind Tageskarten am Zagelbach bzw. Schwanbach erhältlich?
- Nur für volljährige Mitglieder nach der Jahreshauptversammlung, eine halbe Stunde vor jeder Vorstandschaftssitzung, bzw. an den Monatssitzungen bis Ende September im Vereinsheim.
Gefischt werden darf jedoch lediglich vom 16.03. bis einschließlich 30.09. desselben Jahres.
5.3 Jahreskarten Vereinsgewässer:
• Für welche Vereinsgewässer sind Jahreskarten erhältlich und für wen?
- Jahreskarten sind aktuell erhältlich für den Haslachersee, sowie eine Kombi-Jahreskarte für Zagelbach und Schwanbach.
- Die Jahreskarten für den Haslachersee sind ausschließlich für Mitglieder, mit Ausnahme von Mitgliedern der Lech-Ammer Ag verfügbar.
- Die Kombi-Jahreskarte für Zagelbach und Schwanbach ist ausschließlich für volljährige Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Verpächter des Schwanbach verfügbar.
• Wie viel kostet eine Jahreskarte am Haslachersee?
- Für volljährige aktive Mitglieder aktuell 150€.
- Für Jungmitglieder im Alter zwischen 7 und 18 Jahren kostenlos.
- Für Mitglieder der Lech-Ammer Ag gilt: Der aktuelle Preis für Vereinsmitglieder zusätzlich der Kosten für 12 nicht geleistete Arbeitsstunden (siehe Arbeitsstunden).
• Wie viel kostet eine Kombi-Jahreskarte für Zagelbach und Schwanbach?
- Für volljährige aktive Mitglieder aktuell 100€.
• Welche Voraussetzung gibt es für die Jahreskarten für die Vereinsgewässer?
- Jahreskarten stehen nur für aktive Mitglieder oder Jungmitglieder zur Verfügung.
- Voraussetzung ist die schriftliche Beantragung der Jahreskarte durch die fischereiberechtigte Person bzw. dem gesetzlichen Vertreter.
• In welchem Zeitraum sind die Jahreskarten für die Vereinsgewässer erhältlich?
- Für Mitglieder nach der Jahreshauptversammlung, eine halbe Stunde vor jeder Vorstandschaftssitzung bzw. an den Monatssitzungen bis Ende Dezember.
• Wo kann ich Jahreskarten für die Vereinsgewässer erhalten?
- Ausschließlich im Vereinsheim durch die Gewässerwarte.
• Was ist noch bei den Jahreskarten für die Vereinsgewässer zu beachten?
- Jahreskarten werden erst ausgegeben, wenn der Betrag vollständig beim Verein eingegangen ist und den Bestimmungen durch Unterschrift auf dem Ausgabeformular zugestimmt wurde.
- Jahreskarten sind erst mit Erhalt und Unterschrift durch die Fischereiberechtigte Person gültig.
- Die Jahreskarten für Jugendliche gibt es nur, wenn diese beantragt wurden
- Jahreskarten sind vollständig ausgefüllt und ausgewertet (letzte Seite beachten) bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt (siehe Vorderseite) abzugeben.
- Wer seine Jahreskarte unausgewertet oder zu spät abgibt, hat eine Gebühr von aktuell 20€ zu entrichten, welche durch den Verein abgebucht wird. Selbiges gilt auch bei Verlust.
- Wer seine Jahreskarte trotz Bezahlung vor Antritt der Fischerei nicht abgeholt und unterschrieben hat, ohne eine anderweitige Berechtigung zu besitzen (z.B. Tageskarte), fischt ohne Fischereierlaubnis. D.h. die Person begeht „versuchten Fischdiebstahl“, was gegebenenfalls auch als solcher geahndet wird.
Das Mindeststrafmaß ist der Verlust des Fischereierlaubnisscheines (in dem Fall der Jahreskarte) ohne Kostenerstattung und eine Sperre für alle Gewässer, für die dem Verein Fischereierlaubnisscheine zur Verfügung stehen, für das laufende und folgende Jahr.
5.4 Angelkartenbestimmungen sonstige Gewässer:
• Für welche Gewässer stehen dem Verein sonst noch Tages- bzw. Jahreskarten zur Verfügung?
- Über die Forggensee AG für den Forggensee gibt es die Möglichkeit, vergünstigte Jahreskarten für den Forggensee, Tageskarten für die Brunner Ache und Tageskarten für den Oberen Lech zu erhalten.
- Über die Lech-Ammer AG gibt es die Möglichkeit, Jahres- und Tageskarten für die Lechstaustufen 2a und 10, sowie Tageskarten für die Ammer zu erhalten.
- Über den Fischereiverein Pfronten e.V. gibt es die Möglichkeit Jahres- und Tageskarten für die Lechstaustufe 2 zu erhalten.
• Welche Voraussetzungen für eine Angelkarte an einem der genannten Gewässer gibt es?
- Die Angelkarten können nur von volljährigen aktiven Mitgliedern erworben werden.
- Alle Angelkarten (egal ob vergünstigt oder nicht) können nur in Verbindung mit einer Jahreskarte für den Haslachersee erworben werden.
- Die Abgabe des vollständig ausgefüllten Kartenantrages für das nächste Jahr bis spätestens Ende November.
- Beantragte Angelkarten müssen vom Antragsteller genommen werden, wenn diese durch die Vorstandschaft genehmigt wurden.
- Für die Angelkarten an Lech und Ammer ist zusätzlich eine 5-jährige Mitgliedschaft Voraussetzung, dies kann jedoch bei besonderem Engagement für den Verein entfallen.
- Für Tageskarten für den Oberen Lech ist eine Forggensee Jahreskarte Voraussetzung.
• Wie viele Karten stehen dem Verein zur Verfügung?
- Für die Jahreskarten am Forggensee und die Tageskarten für die Brunner Ache gibt es aktuell keine Einschränkungen.
- Für die Tageskarten für den Oberen Lech können maximal 3 Tageskarten pro Person erworben werden.
- Für die Lechstaustufe 2a besitzt der Verein ein Kontingent über 4 Jahres- und 15 Tageskarten.
Von den 15 Tageskarten kann jedoch jedes Mitglied maximal eine Tageskarte erhalten.
- Für die Ammer steht dem Verein ein Kontingent über 3 Tageskarten zur Verfügung.
- Für die Lechstaustufe 10 steht dem Verein ein Kontingent über 2 Jahres- und 4 Tageskarten zur Verfügung.
- Für die Lechstaustufe 2 stehen dem Verein keine Kontingente zur Verfügung, diese können jedoch beim Fischereiverein Pfronten e.V. angefragt werden.
• Wie viel kosten die Angelkarten?
- Die Preise für die sonstigen Angelkarten sind dem Kartenantrag zu entnehmen.
- Zu beachten ist, dass diese sich nach Antragsstellung ggf. noch ändern können.
• Was gilt es sonst noch zu beachten?
- Die Vergabe der Lech- und Ammer- Angelkarten richtet sich nach dem Amt, den im Vorjahr geleisteten Arbeitsstunden, der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen sowie der Mitgliedsjahre.
- Die Vergabe erfolgt durch die Vorstandschaft.
- Mitglieder, die gegen die gesetzlichen bzw. gewässerspezifischen Bestimmungen verstoßen oder sich unsachgemäß verhalten haben, können durch die jeweiligen Gewässerpächter oder dem Verein auf bestimmte- oder unbestimmte Zeit gesperrt werden.
6) Bootsnutzung, Vereinsboote & Bootsliegeplätze
6.1 Allgemeine Regelungen:
• Worauf ist generell bei der Bootsnutzung zu achten?
- Das Befahren der Vereinsgewässer ist nur in Anwesenheit einer volljährigen Person, welche sich auf dem jeweiligen Boot befindet, erlaubt.
Selbiges gilt auch für Angelkajaks oder Artverwandte.
- Bei Notfällen am Gewässer ist die Fischerei unverzüglich einzustellen und wenn möglich Hilfe zu leisten.
- Sollten Boote bspw. zur Rettung anderer Personen benötigt werden, so sind diese der Feuerwehr, Wasserwacht oder Polizei unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
- Ausschließlich Vereinsmitglieder dürfen Vereinsgewässer eigenständig mit dem Boot befahren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um ein privates, oder ein Vereinsboot handelt.
- Volljährige Mitglieder können jedoch Nicht-Mitglieder oder Jugendliche auf eigene Verantwortung im Boot mitnehmen, müssen jedoch selbst auf dem Boot anwesend sein.
- Ausnahmen müssen durch die Vorstandschaft genehmigt werden.
6.2 Vereinsboote:
• Wie viele Vereinsboote besitzt der Verein aktuell?
- Der Verein besitzt zum aktuellen Zeitpunkt 4 Vereinsboote
• Wie bekomme ich Zugang zu einem Vereinsboot?
- Volljährige Mitglieder können über den Kartenantrag einen Bootsschlüssel beantragen.
• Zu welchem Zeitpunkt stehen die Vereinsboote zu Verfügung?
- Die Vereinsboote werden am 1. offiziellen Arbeitsdienst am See festgemacht und am Vormittag vor der Nikolausfeier wieder gereinigt und eingelagert.
Vorausgesetzt die Umweltbedingungen lassen dies zu.
• Wie viel Kostet ein Vereinsbootsschlüssel?
- Die Kosten für einen Vereinsbootsschlüssel betragen aktuell 30€ / Jahr zuzüglich einmalig 20€ Schlüsselpfand
- Der Betrag wird so lange jährlich abgebucht, bis der Schlüssel zurückgegeben wird.
- Sollte ein Schlüssel verloren gehen, so ist dies unverzüglich der Vorstandschaft mitzuteilen. In diesem Fall wird das Schlüsselpfand einbehalten und das betroffene Mitglied haftet gegebenenfalls für den Austausch der Schlösser und Bootsschlüssel.
• Was ist bei der Nutzung der Vereinsboote zu beachten?
- Die Boote sind regelmäßig auszupumpen / auszuschöpfen.
- Nach der Nutzung muss das Boot sauber hinterlassen werden.
- Die Anker und die Ruder müssen sich nach der Nutzung, sicher innerhalb des Bootes befinden.
- Die Boote sind so festzumachen, dass auch bei stärkerem Wellengang diese sich nicht losreißen oder sich am Steg beschädigen können.
- Schäden an Booten sind unverzüglich der Vorstandschaft zu melden.
- Sollte ein Mitglied gegen die genannten Regelungen verstoßen, so muss dieses auf Verlangen der Vorstandschaft seinen Bootsschlüssel umgehend abgeben. Die Kosten werden nicht erstattet und ein Bootsfahrverbot kann durch die Vorstandschaft verhängt werden. Das Bootsschlüsselpfand wird im Anschluss erstattet.
6.3 Bootsliegeplätze:
• Generell gilt:
- Sollten am Bootsliegeplatz Plätze frei sein, so können diese an Mitglieder verpachtet werden. Der Bootsliegeplatz muss durch ein Mitglied beantragt und von der Vorstandschaft genehmigt werden.
Die Vereinsboote haben immer Vorrang.
Ein Bootsliegeplatz kann verweigert werden, wenn das Mitglied zuvor seinen Pflichten nicht nachgekommen ist oder gegen die Regelungen verstoßen hat.
• Wie viel Kostet ein Bootsliegeplatz?
- Aktuell kostet ein Bootsliegeplatz 10€ / Jahr.
• Wer legt den Bootsliegeplatz fest?
- Über die Vergabe der Bootsliegeplätze, sowie den genauen Platz entscheidet die Vorstandschaft.
• Was gilt es zu beachten?
- Grundsätzlich sind die genannten Regelungen bezüglich der Bootsnutzung einzuhalten.
- Die Boote sind so festzumachen, dass diese sich auch bei stärkerem Wellengang nicht losreißen können und den Steg, sowie andere Boote, nicht beschädigen.
- Die Bootsbesitzer müssen sicherstellen, dass durch Regen oder andere Umwelteinflüsse ihre Boote nicht versinken.
- Die Bootsbesitzer dürfen ihre Boote nur an dem für sie festgelegten Platz festmachen.
- Die Bootsbesitzer sind verpflichtet, ihre Boote vor Jahresende, spätestens jedoch Ende November aus dem See und dem Seegelände zu entfernen.
- Für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang entstehen, haftet der jeweilige Bootsbesitzer.
- Sollte ein Bootsbesitzer gegen die genannten Regelungen verstoßen, so muss dieser auf Verlangen der Vorstandschaft sein Boot aus dem See und vom Seegelände umgehend entfernen. Die Kosten werden nicht erstattet und ein Bootsfahrverbot kann durch die Vorstandschaft verhängt werden.
7) Geräte und Vereinseigentum:
7.1 Allgemein gilt:
- Geräte (z.B. Dampfstrahler, Motorsense) und anderweitiges Vereinseigentum (z.B. Tassen, Teller) können durch Mitglieder oder andere Vereine ausgeliehen werden.
Dies muss jedoch immer im Vorfeld durch die Vorstandschaft genehmigt werden.
- Der Leihende, egal ob Mitglied oder Verein, haftet für sämtliche Schäden am Vereinseigentum und ist in der Nachweißpflicht.
- Das Verleihen an Dritte, ohne vorherige Genehmigung ist untersagt.
- Die ausgeliehenen Gegenstände / Geräte sind in die im Verein aushängende Liste sowohl bei Entnahme, als auch bei Rückgabe einzutragen.
- Die Gegenstände / Geräte sind sauber und in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.
- Die Gegenstände / Geräte sind eigenständig an ihrem vorgesehenen Platz aufzuräumen.
- Bei entstandenen Schäden sind unverzüglich die Gerätewarte zu informieren.
Verbrauchsmaterial wie z.B. Benzin ist vom Leihenden zu ersetzen.
• Mitgliedern kann die Verwendung bzw. Entnahme verweigert werden, wenn:
- Die Gegenstände / Geräte für Vereinszwecke benötigt werden (z.B. Arbeitsdienste, Fischerfest etc.)
- Das Mitglied nicht die benötigten Schulungen bzw. Berechtigungen vorweisen kann (z.B. Motorsägen Kurs, etc.)
- Das Mitglied gegen die zuvor genannten Bedingungen verstoßen hat.
8) Vereinsheim:
8.1 Allgemein gilt:
- Das Vereinsheim ist grundsätzlich sauberer zu hinterlassen als vorgefunden.
- Für volljährige Mitglieder besteht die Möglichkeit einen Chip zu beantragen, der Zugang zum Filetierplatz, zur Wasserpumpe (zum Auspumpen der Boote) und zu den Toiletten gestattet.
- Der Chip wird nur vergeben, wenn die beantragende Person zustimmt, dass durch die Vorstandschaft jederzeit eingesehen werden kann, wann der Chip-Inhaber Zugang zum Vereinsheim hatte. Dies dient vor allem zur Kontrolle der Regeleinhaltung bei gegebenen Anlässen.
- Für den Chip wird ein Pfandbetrag in Höhe von 20€ verlangt.
8.2 Aufenthaltsraum:
- Der Ofen im Vereinsheim darf nicht genutzt werden, wenn Personen im Vereinsheim übernachten.
- Im Kühlschrank eingelagerte Natur-Angelköder wie z.B. Maden, Würmer, etc. sind mit dem eigenen Namen und Datum zu beschriften. Der Einlagernde hat sich darum zu kümmern.
- Der Aufenthaltsraum kann ausschließlich von volljährigen Vereinsmitgliedern, oder Jugendgruppen von Gastvereinen gemietet werden.
Voraussetzung ist jedoch immer, dass dies durch die Vorstandschaft genehmigt wurde.
Die Vermietung ist immer unentgeltlich.
Für Schäden an Inventar und Gebäude haftet die mietende Person.
Sollten Schäden bei der Nutzung entstanden sein, so ist dies unverzüglich der Vorstandschaft mitzuteilen.
Nach der Mietung sind Toiletten, Aufenthaltsraum, Küche und Gang, sowie alle anderen Räume oder Gegenstände, welche genutzt wurden vom Mietenden zu reinigen und der entstandene Müll eigenständig zu entsorgen.
8.3 Toiletten:
- Sollten Verbrauchsartikel wie z.B. Toilettenpapier oder Seife ausgehen, so sind die Hüttenwarte möglichst frühzeitig zu kontaktieren.
- Die Toiletten sind sauber zu hinterlassen und eine Klobürste darf benutzt werden…
8.4 Filetierplatz:
- Fischabfälle dürfen nicht in der Vereinsmülltonne oder auf dem Vereinsgelände entsorgt werden und müssen von jedem Mitglied eigenständig und fachgerecht entsorgt werden.
- Der Filetierplatz und das Vakuumiergerät sind nach jeder Nutzung gründlichst zu reinigen.
- Für private Zwecke entnommene Vakuumier-Folien oder -Beutel sind zu ersetzen.
- Die Gefriertruhen und Kühlschränke im „Zwischenboden“ sind ausschließlich für Vereinszwecke da.
Privat eingelagerte Gegenstände, ohne vorherige Rücksprache mit der Vorstandschaft, gehen in den Besitz des Vereins über, oder müssen durch die Einlagernde Person nach einmaliger Aufforderung entnommen werden.
8.5 Geräteraum:
- Der Geräteraum ist nur für Vorstandschaftsmitglieder frei zugänglich.
- Sollten Geräte für Arbeiten für den Verein oder privat benötigt werden, so sind die Gerätewarte zu kontaktieren.
8.6 Fischhälterraum:
- Der Fischhälterraum ist nur für Vorstandschaftsmitglieder frei zugänglich.
- Sollten Geräte oder Hälterungsmöglichkeiten für Arbeiten für den Verein oder privat benötigt werden, so sind die Gewässerwarte im Voraus zu kontaktieren.
8.7 Räucherkammer:
- Die Nutzung der Räucherkammer ist nur nach Rücksprache mit der Vorstandschaft gestattet.
- Das Rauchabzugsrohr ist vor dem Räuchern anzubringen und nach dem Räuchern wieder unverzüglich zu entfernen.
- Benutzte Räucherhaken sind umgehend zu reinigen.